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1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- oder Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag vorbehaltlich der Regelung nach Ziffer
1.5 und 1.6. schriftlich niedergelegt.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
1.5 Für die Bereitstellung von Softwaremodulen im Bereich Application-Service-Providing (ASP), Daten- und Server-Hosting gelten ergänzend unsere speziellen "Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online Service der imm-network und des Portals www.pos-ition.net"
1.6 Für den Verkauf oder die Nutzung von Software und/oder Software-Lizenzen gelten ergänzend insbesondere auch unsere besonderen Vertragsbedingungen, die Sie unter www.pos-ition.net/agb abrufen können. In unseren Preiskalkulationen ist der Vorbehalt des Verbleibs der exklusiven Urhebernutzungsrechte bei uns berücksichtigt. Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich ein einfaches, zeitlich und sachlich unbeschränktes, jedoch nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Programmierleistungen, der Software bzw. der Lizenzen.
2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.3 Unsere Angebote sind freibleibend.
3.1 Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages und den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabsprachen und Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3.2 Wir sind berechtigt, bei Sonderanfertigungen und Druckerzeugnissen, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Stückzahl vorzunehmen.
3.3 Schutzvorrichtungen werden mitgeliefert, wenn dies vereinbart ist. Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als zwei Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten - unbeschadet der Regelung nach Ziffer 4.5. - die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
4.5 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir neben den Rechten aus 4.4 berechtigt, sämtliche Forderungen unter Einschluss der nicht fälligen sofort geltend zu machen. Wir sind dann von weiteren Lieferverpflichtungen entbunden.
4.6 Für Teillieferungen können entsprechende Teilrechnungen ausgestellt werden.
4.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.8 Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift des Zahlungsbetrages ohne Abzüge, Gebühren oder vergleichbares auf dem Konto von IMM. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung pro Rechnungsnummer.
5.1 Lieferzeiten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich durch uns bezeichnet wurden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3 Die Lieferung durch uns steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Wir werden den Kunden unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kauf- oder Werklieferungsvertrag als nicht geschlossen. Ein von uns übernommenes Beschaffungsrisiko besteht nicht.
5.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.5 Sofern die Voraussetzungen von Abs. Ziffer 5.4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Werk-, Werklieferungs- oder Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
5.7 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.8 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.9 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
6.1 Der Gefahrenübergang erfolgt, wenn die Ware unser Lieferwerk verlässt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8, entgegenzunehmen.
6.3 Bei unseren Lieferungen und Leistungen, die eine Montage von Gewerken (beispielsweise von Werbelementen) vor Ort erforderlich machen, lassen wir diese Teile durch ein Speditionsunternehmen anliefern. In diesen Fällen ist der Kunde nicht berechtigt und nicht befugt, die angelieferten Waren (Teile) anzunehmen. Die Annahme der gelieferten Waren (Teile) darf ausschließlich durch den von uns beauftragten Monteur erfolgen. Er ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns nicht berechtigt, den Empfang der gelieferten Güter zu bestätigen oder zu quittieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 30 und §31 des CMR-Gesetzes.
6.4 Bei der Lieferung von Waren (Teile) wird der Kunde auf unseren Wunsch die Waren (Teile) und sonstige werkvertragliche Leistungen unverzüglich nach Lieferung bzw. Erstellung förmlich abnehmen. Unbeschadet der Regelungen nach 6.3 und 6.4. gilt die Abnahme als erfolgt, sofern
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand, auch an der Software sowie an Datenträgern bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
7.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.7 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freiz gebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.1 von Kennzeichnungssystemen und Lichtwerbeelementen
8.1.1 Wir weisen darauf hin, dass die Beleuchtung von Elementen als störend empfunden werden kann. Die Beleuchtungsstärken ( Lux-Stärke) jedes Elements übersenden wir Ihnen auf Anfrage.
8.1.2 Im Außeneinsatz kann es innerhalb von beleuchteten Elementen zur Bildung von Kondenswasser sowie zu Verschmutzungen kommen. Aus diesem Grunde bieten wir Ihnen auf Ihre Anfrage entsprechende Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsangebote an, um die Elemente jeweils jährlich entsprechend zu pflegen. Vereinzelt gibt es aufgrund von Installationen im Außeneinsatz eine Verschmutzung der Fassade durch Abfluss von Regenwasser. Ein dies verbessernder, jedoch nicht gänzlich vermeidender Zustand kann durch die präventive Verwendung von Farbmaterialien mit Lotus-Effekt erreicht werden.
8.1.3 Lichtreflexionen auf der Oberfläche von Kennzeichnungselementen -auch abhängig vom Blickwinkel, Lichteinfall und der Temperatur, können den optischen Eindruck von Unebenheit bewirken.
8.1.4 Bei Montagen, wie z.B. an Fassaden müssen Bohrungen ausgeführt werden, die bei einer späteren Demontage sichtbar sein werden.
8.1.5 Aufgrund von Montagen im Außeneinsatz kann es zu Verschmutzung an der Fassade sowie an den Elementen durch Insekten, Laub, Staub, Ruß, Regenwasser sowie ähnlicher Umwelteinflüsse kommen.
8.1.6 Alle Elemente lassen wir entsprechend den konstruktiven und gestalterischen Vorgaben unserer Konzernkunden produzieren. Reklamationen der Filialen und Niederlassungen dieser Konzernkunden (Point-of-Sale) aufgrund gestalterischer oder konstruktiver Vorgaben dieser Konzernkunden (Corporate-Design) ist ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf entsprechende Referenzobjekte, deren Adressen wir Ihnen auf Anfrage gerne zusenden.
8.2 von Software
8.2.1 Dem Kunden ist bekannt, dass es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
8.2.2 Für die Bereitstellung von Softwaremodulen im Bereich Application-Service-Providing (ASP), Daten- und Server-Hosting gelten unsere speziellen "Allgemeine Geschäftsbedingungen für unseren Online Service und des Portals www.pos-ition.net"
9.1 Mängelansprüche des Kunden im Rahmen eines Kaufvertrages oder eines Liefervertrages von herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.2 Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
9.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
9.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.6 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
9.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
9.10 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
10.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.2 Die Begrenzung nach Ziffer 11.1. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
10.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.1 Soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme für die gelieferte Ware hinsichtlich ihrer Rücknahme und Entsorgung besteht, obliegt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rücknahme und Entsorgung dem Kunden im Zeitpunkt ihrer Nutzungsbeendigung. Maßgebend für die Rücknahme und Entsorgung der Ware sind die Regelungen zum ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten). Zu diesem Zweck stellt uns der Kunde schon jetzt von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG und den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
11.2 Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an welche die Ware übertragen werden soll, vertraglich zu verpflichten, diese nach deren Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Für den Fall einer erneuten Übertragung der Ware hat der Kunde gewerblichen Dritten zudem eine dem Satz 1 dieser Regelung entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen; unterlässt er dies, bleibt der Kunde weiterhin verpflichtet, die Ware nach ihrer Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen.
11.3 Unser Anspruch auf Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Ware. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei uns über die Beendigung der Nutzung der Ware.
11.4 Vorstehende Regelungen gelten entsprechend soweit am Nutzungsort der Ware Vorschriften gelten, deren Inhalte denen des ElektroG entsprechen.
12.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
12.2 In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
12.4 Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.